Duomedica

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Auftragsbestätigung

1. Angebote sind freibleibend für 12 Monate, sofern nicht eine andere Bindefrist ausdrücklich erwähnt ist. Bei Sofortlieferung dient die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2. Erteilte Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die nachstehenden Bedingungen gelten als wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages.

3. Abweichungen, andere Bedingungen oder Nebenabreden gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

II. Unterlagen

1. Angaben in Broschüren, Flyer, Katalogen und Prospekten, sowie die zu Angebot und Auftrag gehörenden Unterlagen wie Produktabbildungen, Inhaltsstoffe, Tabellen, Zusammensetzungen, Mengenangaben, Preise jeglicher Art und sonstige Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2. Im Einzelfall sind wir zu Rezepturänderungen und bei bestehendem Rohstoffmängel zur Verwendung anderer Rohstoffen berechtigt.

3. An jeglichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Sie berechtigen auch nicht zum Nachbau einzelner Produkte, da verschiedene Produkte mit Patenten versehen sind.

III. Preise, Verpackung, Versicherung

1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Maintal. Die Kosten für die Umsetzung der neusten Verpackungsverordnung werden entsprechend umgelegt und weiterbelastet .

2. Sofern der Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichern wir die bestellte Ware auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruchschaden.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Inland: 14 Tage netto ab Rechnungsdatum

Für Aufträge über EUR 5.000,- gelten folgende Bedingungen, falls nicht anders vereinbart:

40% bei Auftragsbestätigung

50% bei Meldung der Versandbereitschaft

10% 14 Tage nach Rechnungsdatum

2. Ausland: Entsprechend den Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. den getroffenen Vereinbarungen. Bei Berechnung in einer anderen Währung als in EUR können wir Zahlung so verlangen, dass der EUR-Betrag erreicht wird, der dem Umrechnungskurs vom Tage der Auftragsbestätigung entspricht.

3. Zahlungen sind am Fälligkeitstage auf eine unserer Zahlstellen ohne jeden Abzug, insbesondere porto- und spesenfrei, zu leisten. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.

4. Zahlungen sind ausschließlich an uns zu leisten. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen.

5. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums sind wir ohne besondere Inverzugsetzung berechtigt, vorbehaltlich anderer Rechtsfolgen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen deutschen Bankdiskontsatz zu berechnen und außerdem die Produktionen zu unterbrechen und die Lieferzeit entsprechend zu verlängern.

6. Bei Neukunden oder wird uns nach Vertragsabschluss eine ungünstige Vermögenslage des Bestellers bekannt, können wir Sicherheit oder Vorauszahlung für die Gegenleistung verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag bzw . Bestellung zurücktreten und Schadenersatz für bis dahin geleistete Tätigkeit z.B. Entwicklungskosten fordern.

7. Bei Kreditgeschäften wird der gesamte ausstehende Betrag mit den Rechtsfolgen des Abschnittes IV, Punkt 5 dieser Bedingung, sofort fällig, wenn eine der nach Lieferung fälligen Raten nicht fristgemäß gezahlt ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebenforderungen unser Eigentum. Soweit im Lande des Bestellers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Besteller für deren Erfüllung zu sorgen.

2. Forderungen, die beim Besteller während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer eventuellen Weiterveräußerung oder aus der Einräumung des Nießbrauches für Dritte an dem Liefergegenstand entstehen, gehen ohne besondere Abtretungserklärungen auf uns über.

3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Feuer-, Wasser-, Frost , Hitze (siehe Lagerbedingungen der Produkte) und Bruchschäden zu versichern. Wir sind berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des Bestellers vorzunehmen.

4. Der Besteller ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.

VI. Liefertermine

1. Alle Lieferzeitangaben sind aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten – z.B. Produktionskapazität, Beschäftigungslage, Lieferanten-termine – ermittelt. Tritt später eine Änderung dieser Gegebenheiten ein, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Lieferzeit vor. Beginn der Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages geklärt, etwa erforderliche Genehmigungen erteilt und wir im Besitz der vereinbarten Anzahlung sind. Teillieferungen sind zulässig. Wir bedauern, Inverzugsetzung, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche sowie Abnahmeverweigerung wegen verspäteter Lieferung nicht anerkennen zu können. Vom Besteller gewünschte Änderungen können eine Verlängerung der Lieferzeit nach sich ziehen.

2. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert oder die Lieferung nicht rechtzeitig abgerufen, so sind wir berechtigt, falls uns Lagerung möglich ist, dem Besteller Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat vom Tage der Versandbereitschaft ab zu berechnen. Wir sind ferner berechtigt, nach Setzen und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

3. Verzögert sich die Lieferung durch unvorhergesehene Ereignisse, z.B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Ausschußwerden wichtiger Werkstücke, Sabotage, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Bauteile usw. bei uns oder bei Unterlieferanten, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein. Rücktrittsrechte und weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.

4. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir zu vertreten haben und wird auch eine angemessene Nachfrist durch unser Verschulden nicht eingehalten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers.

VII. Gefahrübertragung

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn wir die Kosten für Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VIII. Montage

Soweit eine Montage oder Inbetriebnahme durchzuführen ist, gelten unsere Montagebedingungen bzw das Medizinproduktgesetz

IX. Gewährleistung

Für eventuelle Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sowie für selbständige Garantie-versprechen haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

Nahrungsergänzungen, Kosmetikprodukte und Arzneimittel

1. Diese werden nur auf Grund von schadhaften Anlieferungen oder wegen Rückrufaktionen zurückgenommen.

2. Keine Rücknahme bei Überschreitung des MHD.

3. Produkte die bei Anlieferung ein MHD von 6 Monaten unterschreiten müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Anlieferung gemeldet werden. Diese können dann zu einem zu vereinbarenden Preisabschlag weiter Angeboten oder gegen neue Ware getauscht werden. Ausnahme besteht dann, wenn das Produkt auf Grund seiner Konsistenz kein längeres MHD zulässt. Hier ist der Besteller gesondert schriftlich darauf hinzuweisen.

Medizinische Geräte:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten vom Tage der Erfüllung ab gerechnet infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden von uns zu vertretenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausgewechselte Teile werden unser Eigentum.

2. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.

3. Wir haften nicht für solche Mängel oder Schäden, die auf natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nach- lässiger Behandlung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, vorschriftswidriger Beanspruchung, Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten seitens des Bestellers und Witterungs- oder anderen Natureinflüssen bzw. sonstigen Einflüssen, die von uns nicht zu vertreten sind, beruhen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung, Teile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem schnellen Verschleiß unterliegen, z.B. Packungen, Dichtungen, Teile aus Kunststoff, Betriebsmittelfüllungen usw., sind von der Mängelhaftung ausgenommen, ferner alle Schäden, die durch Lichtbogen, Elektronenstrahlen, Glasbruch usw. hervorgerufen werden.

4. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Unterlieferanten zustehen.

5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls werden wir von der Mängelhaftung befreit. Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die der Besteller oder von ihm beauftragte Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung vorgenommen haben, befreien uns von der Mängelhaftung.

Der Liefergegenstand ist sofort außer Betrieb zu nehmen, wenn bei Fortführung des Betriebes bzw. Weiterverwendung eine Beschädigung zu erwarten ist.

6. Ist eine Beanstandung berechtigt, tragen wir die Kosten für die Ausbesserung des schadhaften Teiles bzw. die Herstellung eines Ersatzstückes nach unserer Wahl. Bei Ausbesserungs- und Einbauarbeiten am Aufstellungsort tragen wir die anfallenden Stunden-löhne. Reisekosten und Tagegelder gemäß unseren Montagekostensätzen trägt der Besteller. Für Versand- und Versicherungskosten von Ersatzteilen gilt die in Abschnitt III dieser Bedingungen getroffene Regelung. Auszubessernde Teile sind uns kostenfrei zu über-senden.

7. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 3 Monaten, frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

8. Für Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen gelten die Bestimmungen über Lieferfrist und Gewährleistung entsprechend mit der Einschränkung, dass Gewährleistungsrechte nur bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand geltend gemacht werden können.

9. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

10. Die Haftung entfällt gänzlich, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

X. Allgemeine Haftung

Eine Haftung für von uns verschuldete Personen-, Sach- oder Vermögensschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht wird – übernehmen wir nur insoweit, als die daraus entstehenden Ansprüche durch die von uns abgeschlossene Versicherung gedeckt sind. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und andere mittelbare Schäden sind ausgeschlossen.

XI. Schutzrechte

Sofern kein besonderer Hinweis von uns erfolgt, ist der Liefergegenstand nach unserer Kenntnis des Standes der Technik frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch ein Schutzrecht verletzen, so werden wir auf unsere Kosten und nach unserer Wahl in angemessener Frist entweder dem Besteller das Recht zur Weiterbenutzung beschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil durch eine nicht verletzende Ausführung ersetzen oder den Liefergegenstand oder das betreffende Teil so abändern, dass keine Patentverletzung mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten.

Eine weitergehende patentrechtliche Haftung, z.B. für Verfahren, Anwendungen und Produkte, wird von uns nicht übernommen. Werden durch vom Besteller vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Besteller die Rechtsverletzung zu vertreten.

XII. Rücktritt oder Minderung

1.Wird von uns die übernommene Leistung vor Gefahrübergang ganz oder teilweise unmöglich, so sind die Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag oder für den entsprechenden Teil des Vertrages zurückzutreten. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Erbringung der vollen Gegenleistung verpflichtet.

3. Haben wir eine uns zur Nachbesserung oder zum Ersatz schadhafter Teile gesetzte Frist schuldhaft verstreichen lassen, ohne die geforderten Arbeiten auszuführen, kann der Besteller Minderung des Kaufpreises in angemessenem Umfang verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag sowie das Geltendmachen weiterer Ansprüche ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Maintal.

2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über oder aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Hanau. Wir sind zur Klageerhebung bei dem für den Besteller zuständigen Gericht berechtigt.

3. Der Vertrag bleibt auch bei Nichtigkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

4. Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt deutsches Recht.


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